Kaufmännisch geführte Unternehmen müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die klar stellt, ab welchem Umsatzvolumen oder ab welcher Unternehmensgröße ein Unternehmen als kaufmännisch geführt gilt und somit die Eintragung in das Handelsregister verpflichtend ist.
Auch wenn die Rechtslage also nicht eindeutig ist, sollten sich Gründer dennoch frühzeitig Gedanken darüber machen, ob eine Eintragung in das Handelsregister für das Unternehmen in Frage kommt oder nicht.
In der Praxis wird von vielen Experten empfohlen, dass Unternehmen ab einem jährlichen Umsatz von 500.000 Euro oder ab 10 Mitarbeitern die Eintragung in das Handelsregister in Erwägung ziehen sollten.
Allerdings muss hier auch angemerkt werden, dass es keine allgemeingültige Aussage ist und auch von anderen Faktoren, wie beispielsweise der Branche oder der Unternehmensstruktur, abhängig ist.
Als Existenzgründer sollte man sich also bereits frühzeitig damit auseinandersetzen und am besten mit einem Steuerberater oder Anwalt der Wahl besprechen, ob für das Unternehmen eine Eintragung in das Handelsregister infrage kommt oder nicht. Dies muss daher von jedem Gründer selbst festgelegt werden.
Dennoch gibt es einige Kriterien, anhand derer man feststellen kann, ob eine Neugründung zu einer Eintragung führen muss. Hierbei geht es um die folgenden Rechtsformen: OHG, KG, GmbH, AG, welche auch erst mit der Eintragung entstehen und somit verpflichtend sind. Hier kommen wir auch zur Antwort auch die Frage, es werden stets alle neu eingetragenen OHGs, KGs, GmbHs und AGs im Export enthalten sein.